Einreichtermine
Die Antragsstellung ist jederzeit möglich
Internationale Kinofilme und Serien
Aus dem Sonderprogramm Internationale Koproduktionen können beim FFF Bayern nach Ziffer 3 der Richtlinien für die Herstellung von Kinofilmen und Serien Anträge auf bedingt rückzahlbare, verzinsliche Darlehen gestellt werden. Die Förderung kann bis zu 30% der zuwendungsfähigen Herstellungskosten betragen. Der Höchstbetrag für Koproduktionen liegt bei 2 Mio. Euro für Kinofilme und 1 Mio. Euro für Serien. Antragsberechtigt sind Produzenten mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland. Internationale Koproduktionen benötigen einen deutschen Produzenten, um Förderung beim FFF beantragen zu können. Bei Kinofilmen muss mindestens ein Koproduktionspartner aus einem nicht deutschsprachigen Land kommen. Die Kinofilme oder Serien müssen für eine internationale Auswertung bestimmt und geeignet sein. Kinofilme müssen über Gesamtherstellungskosten von mindestens 5 Millionen Euro verfügen. Bei Serien sollen die Herstellungskosten pro Episode mindestens 1,2 Mio. Euro (bezogen auf 60 Minuten Länge) oder 20.000 Euro pro Minute bei anderen Längen pro Episode betragen.
Antragstellung
Dem Antrag ist ein gültiger Vertrag mit einem deutschen Verleiher bzw. ein Deal Memo beizulegen. Es muss zudem das Drehbuch, eine Kalkulation, ein Finanzierungsplan, ein Nachweis zum Erwerb der Verfilmungsrechte sowie eine Stab- und Besetzungsliste beigefügt werden.
Die Antragstellung ist jederzeit möglich und erfolgt nur über das Online Antragsportal. Vor der Antragstellung ist mit dem zuständigen Förderreferenten telefonisch oder persönlich Kontakt aufzunehmen. Die ausführlichen Informationen zur Einreichung finden Sie in den Leitlinien Internationale Kinofilme und Serien.
Über die Empfehlungen zu den einzelnen Fördermaßnahmen entscheidet ein eigener „Sonderausschuss Internationale Produktionen“. Den Vorsitz im Sonderausschuss Internationale Produktionen führt die Geschäftsführung des FFF Bayern.
Abwicklung bei Förderempfehlung
Alle Dokumente für die weitere Förderabwicklung im Fall einer Förderempfehlung (z.B. Verträge, Erlösabrechnungen) sind ebenfalls nur über das Online-Antragsportal einzureichen.
Hinsichtlich der Antragsberechtigung, Ziffer 3.2 der Förderrichtlinien, gilt folgende Ergänzung: Eine Förderung von Kinofilmen oder Serien kann anstelle des Produzenten im Sinne der Ziffer 3.2 der Förderrichtlinien auch durch einen ausführenden Produzenten (Line Producer) mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland beantragt werden. Anträge für die „Line Producer“ Förderung sind vorab mit dem FFF Bayern abzustimmen. Die Antragstellung und weitere Abwicklung im Fall einer Förderempfehlung erfolgen ebenfalls nur über das Online-Antragsportal.