Einreichfristen & Sitzung Vergabeausschuss
30. Dezember 2024 bis 13. Januar 2025
17. März bis 31. März 2025
19. Mai bis 02. Juni 2025
8. September bis 22. September 2025
10. November bis 24. November 2025
12. März 2025
07. Mai 2025
30. Juli 2025
12. November 2025
28. Januar 2026
Talentfilm
Die Talentfilmförderung ist eine spezielle Form der Produktionsförderung. Sie setzt dort an, wo die Ausbildung endet und die ersten Schritte ins Berufsleben erfolgen. Insgesamt stehen für das Jahr 2025 rund 2 Mio. Euro für Talentfilme zur Verfügung. In den Bereichen Abschluss- und Erstlingsfilm können Studierende und Absolvent*innen bayerischer Film- und Fernsehhochschulen gefördert werden. Es sind nur Studierende und Absolvent*innen antragsberechtigt, die einen Vollstudiengang in Regie, Produktion oder Animation durchlaufen haben. Studentische Übungsfilme werden nicht gefördert.
Abschlussfilme
Abschlussfilme von Studierenden und Absolvent*innen bayerischer Film- und Fernsehhochschulen können mit einem Gesamtbetrag von bis zu 820.000 Euro pro Jahr gefördert werden, wobei die Antragssumme für Kurzfilme von Studierenden (Diplom/Master) die Fördersumme von maximal 65.000 Euro nicht überschreiten soll. Die Antragssumme für Kurzfilme von Studierenden (Bachelor) soll die Fördersumme von 32.500 € nicht überschreiten. Die Antragssumme für Langfilme (Diplom/Master) soll die Fördersumme von maximal 165.000 Euro nicht überschreiten. Dem Antrag ist eine Bestätigung der jeweiligen Hochschule beizufügen.
Erstlingsfilme
Erstlingsfilme von Absolvent*innen bayerischer Film- und Fernsehhochschulen, die einen Vollstudiengang in Regie, Produktion oder Animation durchlaufen haben können mit einem Gesamtbetrag von bis zu 850.000 Euro pro Jahr gefördert werden. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung darf der Studienabschluss nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Das Abschlusszeugnis der jeweiligen Hochschule ist dem Antrag beizufügen.
Sonstige Talentfilme
Begabte junge Filmemacher, die nicht an einer Filmhochschule studieren oder studiert haben, können in der Kategorie "Sonstiger Talentfilm" finanzielle Hilfe für ihre ersten Filmvorhaben erhalten. Die Filmemacher müssen eine schulische oder berufliche Ausbildung abgeschlossen und einschlägige Erfahrungen in einer professionellen Tätigkeit im Filmbereich haben. Nicht gefördert werden Filmschaffende, die noch ein Studium an einer Filmhochschule anstreben.
Gefördert werden sollen vor allem Kurzfilme, wobei die Antragssumme bei Kurzfilmen die Fördersumme von 50.000 Euro nicht übersteigen soll. Der Gesamtbetrag für "Andere Nachwuchsfilme" beträgt bis zu 330.000 Euro pro Jahr.
Bayerneffekt
Mindestens 100% der beantragten Fördersumme soll in Bayern ausgegeben werden. Der von den Produzenten im Antrag angegebene Bayerneffekt und die angegebenen Drehtage müssen mindestens erbracht werden und werden im Fall einer Förderempfehlung Bestandteil des Fördervertrags.
Antragstellung
Dem Antrag ist das Drehbuch, eine Kalkulation, ein Finanzierungsplan, ein Nachweis zum Erwerb der Verfilmungsrechte sowie eine Stab- und Besetzungsliste beizufügen.
Anträge auf Talentfilmförderung können zu allen vier FFF-Vergabesitzungen eines Jahres nur über das Online-Antragsportal eingereicht werden.
Ein Beratungsgespräch mit der zuständigen Förderreferentin bis 14 Tage vor Ende der Einreichfrist ist Voraussetzung für die Antragsstellung im Bereich Nachwuchsfilm.
Ausführliche Informationen zur Einreichung sind zudem im Merkblatt Produktionsförderung Talentfilm zusammengestellt.
Bayerischer BankenFonds
Bürgschaftsmodell Bayerischer Bankenfonds
Der Bayerische BankenFonds (BBF) übernimmt für Produktionen von Studierenden und Absolventen bayrischer Film – und Fernsehhochschulen (im Fall von Abschluss und Erstlingsfilmen, die als Koproduktionen mit dem Bayerischen Rundfunk (BR) entstehen) Bürgschaften für die jeweilige Senderbeteiligung (Anzahlungsraten) des BR. Es können Anträge mit einer Senderbeteiligung bis zu max. 300.000 Euro eingereicht werden. Als Entgelt für die Übernahme der Bürgschaft werden 2% des Bürgschaftsbetrages p.a. über die Laufzeit in Rechnung gestellt (Valutierung der 1. Rate bis zur Rückgabe der Bürgschaft durch den BR).
Der ausgefüllte und rechtsgültig unterzeichnete Bürgschaftsantrag und -auftrag sind jeweils in 2-facher Ausführung in Papierform einzureichen.